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Hallo zusammen,
eine wichtige Frage:
Gibt es ein Modul um der Forderung des Finanzamtes an jedes WWS-System – GDPdU – zu erfüllen, oder ist so etwas geplant ?
Gruss Thomas
Die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) enthalten Regeln zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen und zur Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen bei Betriebsprüfungen.
Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, in der dieses bestimmte Rechtsnormen aus der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz zur digitalen Aufbewahrung von Buchhaltungen, Buchungsbelegen und Rechnungen konkretisiert. (Auszug wikipedia)
Das hat wohl mit einem spezifischen Modul eher weniger zu tun!?
Hallo,
also ich kenne es so:
Das Finanzamt verlangt bei Betriebsprüfungen die Daten der Firma im Format GDPdU, die dann exportiert werden (in meinem Beispiel dauerte es 3 Tage)
und der Finanzbeamte importierte die Daten in seinem Laptop um bei der Prüfung – Papier mit gebuchten Daten abzugleichen.
Bei dem Finanzbeamten hat der Import auch 3 Tage gedauert.
Diese Datenschnittstelle wird meist beim Steuerberater über Datev verwendet.
Werden aber die Rechnung-Lieferdaten erwartet, kann es nur aus dem WWS kommen.
Also ich meine nicht die Vereinbarung GDPdU sondern die Schnittstelle für die Daten.
Ich kenne es von Navision, da ist es ein Export den man veranlasst, dadurch wird eine
Exportdatei gebildet die der Steuerprüfer direkt einlesen kann.
Möglicherweise war meine Fragestellung falsch.
Gruß Thomas
hier zumindest mal den link auf den beschreibungsstandard der XML Dateien für die bei der prüfung verwendeten IDEA software
http://www.audicon.net/downloads/330
da man hierbei sehr guit aufpassen muss welche daten dem prüfer geschickt werden kann es nach meinem empfinden kein standard modul für nuclos geben da die entitäten hier ja sehr spezifisch sind
weitere literatur liefert google/wikipedia
Nuclos ermöglicht unserer Meinung nach den Datenzugriff durch Finanzbehörden mit seinen Datenexportmöglichkeiten hinreichend und wird der Aufbewahrungspflicht mit seiner rückwärtsgerichteten Kompatibilität hinreichend gerecht.
Nuclos erfüllt damit unserer Meinung nach die Voraussetzungen einer „GDPdU-Konformität“.
Quellen und Literaturhinweise:
Quelle: http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=88492
„Von Seiten der Finanzbehörde gibt es auf Grund der Vielzahl und Unterschiedlichkeiten der marktgängigen Buchhaltungs- und Archivierungssysteme und deren individueller Einsatzmöglichkeiten im Prozessablauf keine Zertifizierung der „GDPdU-Konformität“ der Datenverarbeitungs- und Archivierungssysteme.“
Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__IV/009,property=publicationFile.pdf, http://www.elektronische-steuerpruefung.de/bmf/bmf-faqs-2009.pdf
[size=2]“17. Besteht die Möglichkeit, das vorhandene oder geplante DV-System von der Finanzverwaltung als „GDPdU-konform“ zertifizieren zu lassen?
Nein. Insbesondere die Vielzahl und unterschiedliche Ausgestaltung und Kombination selbst marktgängiger Buchhaltungs- und Archivierungssysteme lassen keine allgemein gültigen Aussagen der Finanzverwaltung zur Konformität der verwendeten oder geplanten Hard- und Software zu. „Zertifikate“ Dritter entfalten gegenüber der Finanzverwaltung keine Bindungswirkung.
Im Übrigen hängt die Ordnungsmäßigkeit eines im Rechnungswesen eingesetzten Verfahrens letztlich von mehreren Kriterien ab (z. B. auch von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingegebenen Daten).“[/size]
Quelle: http://www.gdpdu-email.de/faq.html
[size=2]“Die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ beinhalten Anwendungsregelungen zur Umsetzung des Rechts auf Datenzugriff. Sie wurden nach intensiver Erörterung mit den Vertretern der Wirtschaft mit BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 veröffentlicht (Bundessteuerblatt Teil I S. 415, sowie im Internet1).
…
Beim Datenzugriff kann der Prüfer im Rahmen einer Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen – auch kumulativ – den „unmittelbaren Datenzugriff“, den „mittelbaren Datenzugriff“ oder die „Datenträgerüberlassung“ wählen. Ein „Online-Zugriff“ auf das betriebliche DV-System ist hingegen ausdrücklich ausgeschlossen.
Der „unmittelbare Datenzugriff“ beinhaltet den Nur-Lesezugriff auf DV-Systeme durch den Prüfer zur Prüfung der Buchhaltungsdaten, Stammdaten und Verknüpfungen (beispielsweise zwischen den Tabellen einer relationalen Datenbank). Darunter fällt auch die Nutzung vorhandener Auswertungsprogramme des betrieblichen DV-Systems zwecks Filterung und Sortierung der steuerlich relevanten Daten (s. auch Frage III 13).
Beim „mittelbaren Datenzugriff“ müssen die steuerlich relevanten Daten entsprechend den Vorgaben des Prüfers vom Unternehmen oder einem beauftragten Dritten maschinell ausgewertet werden, um anschließend einen Nur-Lesezugriff durchführen zu können. Verlangt werden darf aber nur eine maschinelle Auswertung mit den im DV-System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten. Die Kosten der maschinellen Auswertung hat das Unternehmen zu tragen. Darüber hinaus sind die Unternehmen zur Unterstützung des Prüfers durch mit dem DVSystem vertraute Personen verpflichtet.
Bei der „Datenträgerüberlassung“ sind der Finanzbehörde mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen alle zur Auswertung der Daten notwendigen Informationen (z.B. über die Dateistruktur, die Datenfelder sowie interne und externe Verknüpfungen) in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich die Daten bei Dritten befinden.“[/size]
Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__IV/009,property=publicationFile.pdf, http://www.elektronische-steuerpruefung.de/bmf/bmf-faqs-2009.pdf
[size=2]“Welche Dateiformate werden von der Prüfsoftware der Finanzverwaltung akzeptiert?
…
ASCII feste Länge
ASCII Delimited (einschließlich Kommagetrennter Werte)
EBCDIC feste Länge
EBCDIC Dateien mit variabler Länge
Excel (auch ältere Versionen) – 7 –
Access (auch ältere Versionen)
dBASE
Lotus 123
ASCII-Druckdateien (plus Info für Struktur und Datenelemente etc.)
Dateien von SAP/AIS
Konvertieren von AS/400 Datensatzbeschreibungen (FDF-Dateien erstellt von PC Support/400) in
…
Nicht erkennbare Dateiformate müssen in lesbare Formate konvertiert werden. Werden die Daten aus einer Tabellenkalkulation angeliefert, sollten in den Tabellen nur die reinen Daten und keine leeren Zeilen, Zwischensummenzeilen oder Summenzeilen enthalten sein. Die Felder sollten entsprechend dem Feldtyp formatiert werden und in der ersten Zeile einen entsprechenden Feldnamen enthalten. Verknüpfungen sollten als eindeutige Schlüsselfelder mitgeliefert werden.“[/size]
Hallo zusammen,
Eerst einmal vielen Dank für die ausführlichen Antworten.
Die Ausführungen sind richtig, es war auch nur eine Frage von mir.
Und ich denke auch, dass es ausreichend für das Finanzamt ist. Man sollte
ja auch nicht unbedingt alles Mundgerecht servieren. 😛
Gruss Thomas
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